Alles rund um Pflegestufe und eingeschränkte Alltagskompetenz

Hier möchten wir Ihnen einen kleinen Einblick in die verschiedenen Pflegestufen geben:

Antrag zur Einstufung

Haben Sie den Eindruck, die nötigen Hilfeleistungen sind so umfangreich, dass die Voraussetzungen für die Pflegestufe I oder für eine Höherstufung erfüllt sein könnten? Dann sollten Sie die Einstufung in eine Pflegestufe bei der Pflegekasse beantragen. Ein Antrag auf eine Pflegestufe muss bei der Pflegekasse gestellt werden. Das kann schriftlich geschehen und braucht keine Formulare. Die Prüfung ist kostenfrei. Die Pflegekasse ist in der Regel über die Krankenversicherung zu erreichen. 

Wir beraten Sie jederzeit und unterstützen Sie bei der Antragstellung bei Ihrer Pflegekasse.

Ist der Antrag gestellt, schickt die Pflegekasse meist einige Broschüren und ein Pflegetagebuch. Dann wird der MDK beauftragt, für die Begutachtung einen Termin auszumachen (in der Regel schriftlich).

Im Rahmen der Begutachtung sollen die MitarbeiterInnen des MDK Pflegebedürftige und Angehörige auch individuell beraten. Es ist sinnvoll sich zur Vorbereitung des MDK-Besuchs Notizen zu machen.

Das fertige Gutachten wird vom MDK an die Pflegekasse geschickt. Dort wird über die Pflegestufe entschieden und Sie bekommen einen schriftlichen Bescheid.

Findet die Begutachtung zu Hause statt,  soll alles höchstens fünf Wochen dauern.

Wenn sie mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sind, haben die Pflegebedürftigen das Recht das MDK-Gutachten einzusehen und können Widerspruch einlegen.

Welche verschiedenen Pflegestufen gibt es?

Pflegestufe 0

Viele Menschen, die regelmäßig Unterstützung brauchen, um in den eigenen vier Wänden bleiben zu können, sind nicht auf so umfangreiche Hilfen angewiesen.

Das wird in der Umgangssprache Pflegestufe 0 genannt.

Besteht regelmäßiger Pflegebedarf, ohne die Voraussetzungen einer Pflegestufe zu erfüllen, können auch die Beratungsbesuche (§ 37 Absatz 3, SGB XI) in Anspruch genommen werden. In diesem Rahmen können wir als Pflegedienst Ihnen  nützliche Hinweise geben.

Pflegestufe I – Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Die erhebliche Pflegebedürftigkeit beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens 90 Minuten lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens 46 Minuten auf mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege entfallen.

Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit

Die Schwerpflegebedürftigkeit beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens drei Stunden lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen. Die grundpflegerische Hilfe muss täglich zu mindestens drei verschiedenen Zeiten nötig sein. Es muss mehrmals in der Woche hauswirtschaftliche Hilfe notwendig sein.

Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit

Die Schwerstpflegebedürftigkeit beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens fünf Stunden lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen und der konkrete Hilfebedarf jederzeit, auch nachts, gegeben ist (rund um die Uhr). Die schlichte Verlagerung von Pflegemaßnahmen in die Nachtstunden (22 Uhr – 6 Uhr) reicht nicht aus.

Härtefallregelung

Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt, übersteigt die geleistete Pflege diese Bedingungen aber noch deutlich, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. Voraussetzungen ist, wenn auch nachts regelmäßig zwei Pflegepersonen gleichzeitig benötigt werden (z.B. zur Lagerung eines übergewichtigen Menschen)

oder

wenn die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) täglich durchschnittlich sieben Stunden erfordert, wobei mindestens zwei Stunden auf die Nacht entfallen müssen.

Eingeschränkte Alltagskompetenz- was ist das?

Aufgrund von demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen können Menschen in ihrer Alltagskompetenz auf Dauer erheblich eingeschränkt sein. Sie sind dann in erheblichem Maße auf Betreuung und – insbesondere zur Verhütung von Gefahren – oft auch auf allgemeine Beaufsichtigung angewiesen.

Um diesem Betreuungsbedarf Rechnung zu tragen, erhalten sie von der Pflegeversicherung besondere Unterstützung. Je nach Umfang und Schwere der vorliegenden Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen erhalten sie einen Betreuungsbetrag in Höhe von monatlich 100 Euro oder 200 Euro, also 1.200 Euro bzw. 2.400 Euro im Jahr, für sogenannte zusätzliche Betreuungsleistungen.

 

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